§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen „Tierhilfe mit Herz“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Grafschaft.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes mit Schwerpunkt Katzen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Hilfe für notleidende und kranke Tiere
b) Initiativen zur Kastrations- und Registrierungspflicht sowie Vermeidung von Tierquälerei
c) Netzwerkbildung zur Tierhilfe und Tierberatung
d) Aufklärung im Tierschutz durch Einbinden von jungen Menschen, Vereinen, Behörden und Menschen mit Migrationshintergrund
e) Vorübergehende Versorgung von Tieren und Vermittlung sowie Unterstützung bei Suchaktionen
f) Vorbeugender Tierschutz im Ausland
(3) Der Verein unterhält eine Tierschutzjugend. Der Vereinszweck wird im Wege des Kinder- und Jungendtierschutzes insbesondere verwirklicht durch:
– die Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit
– die Verbreitung des Tier- und Naturschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen
– die Organisation und Durchführung von Projekttagen als Teil sozialverantwortlichen Handelns
– Herstellen und Pflege von Kontakten zu Institutionen, Schulen und Trägern der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Jugendlichen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung (Post / Email) gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden. Insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis bei der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet ist.
(4) Versammlungsleiter ist die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem Kassenwartin/Kassenwart; zugleich die/der stellvertretende Vorsitzende
- der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer
- der/dem Schriftführerin/Schriftführer
- der/dem Jugendvertreterin/Jugendvertreter und
- Beisitzern
Beisitzer(innen) unterstützen die Vorstandsarbeit, haben aber kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus Vorsitzende(r), Kassenwart(in) und Geschäftsführer(in). Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch bestimmen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein und gibt sich dazu eine Geschäftsordnung.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum) erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
zuletzt geändert am 21. Oktober 2023
